RS Vwgh 1992/2/27 91/17/0215

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0138 E 11. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Um Verfahrensmängel mit Erfolg geltend zu machen, reicht es nicht aus, ganz allgemein ihr Vorliegen zu behaupten, es obliegt vielmehr dem Bfr, derartige Mängel im einzelnen aufzuzeigen und ihre Wesentlichkeit in der Beschwerde darzutun.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170215.X01

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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