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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0138 E 11. September 1986 RS 3Stammrechtssatz
Um Verfahrensmängel mit Erfolg geltend zu machen, reicht es nicht aus, ganz allgemein ihr Vorliegen zu behaupten, es obliegt vielmehr dem Bfr, derartige Mängel im einzelnen aufzuzeigen und ihre Wesentlichkeit in der Beschwerde darzutun.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170215.X01Im RIS seit
27.02.1992Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010