RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0033

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Bf unbescholten, wurde er ohne sein Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat er dem anderen Unfallbeteiligten seine Daten bekanntgegeben, wenn auch nicht auf die gesetzlich gebotene Weise mit Hilfe eines Lichtbildausweises, sondern mit dem Zulassungsschein des von ihm gelenkten Pkws (hier: überdies hat er seine Telefonnummer genannt), so hat er auf die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG einen Rechtsanspruch (Hinweis E 8.4.1988, 87/18/0081). Die dem E 11.3.1987, 86/03/0200 und E 24.5.1989, 89/03/0012 zugrundeliegenden Beschwerdefälle, in denen die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG auf Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO verneint wurde, sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in wesentlichen Punkten anders gelagert gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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