RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0056

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;

Rechtssatz

Ist wegen eines infolge eines Verkehrsunfalles zum Stillstand gekommenen LKWs das vom Besch beabsichtigte Einbiegen nicht möglich und bringt der Besch sein Fahrzeug hinter dem LKW zum Stillstand, so ist das Verhalten des Besch als Anhalten iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO und nicht als Halten iSd Z 27 dieser Gesetzesstelle zu werten. Denn der Besch war bei Verfolgung der von ihm grundsätzlich zulässigerweise gewählten Fahrtroute durch die Verkehrslage, nämlich durch den infolge eines Verkehrsunfalles zum Stillstand gekommenen LKW gezwungen, ebenfalls sein Fahrzeug (kurzfristig) zum Stillstand zu bringen. Daß es ihm möglich gewesen wäre, in Verfolgung einer anderen Fahrtroute weiterzufahren, steht der Beurteilung dieses Verkehrsverhaltens als "Anhalten" iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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