RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0053

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 85/18/0186 3

Stammrechtssatz

Eine bloße Akteneinsicht, wie auch das bloße Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes (insb der Anzeige) stellt zwar für sich allein keine taugliche Verfolgungshandlung dar, jedoch bildet das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020053.X01

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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