RS Vwgh 1992/2/28 91/10/0187

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs3;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen ist durch den in § 39 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 abgesteckten Rahmen beschränkt, sodaß dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber für die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes verantwortlich ist (Hinweis Erkenntnis vom 28.März 1980, Zl 2465/79). Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für diese Bestimmungen trifft vielmehr den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100187.X02

Im RIS seit

28.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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