RS Vwgh 1992/2/28 92/10/0017

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Bescheides umschreibt die als erwiesen angenommene Tat (das als "abgeben" im Sinne des § 84 Z 5 ArzneimittelG beurteilte Verhalten des Besch) dahingehend, der Besch habe die Arzneispezialität Ukrain "ohne Zulassung im Inland abgegeben". Dabei handelt es sich bloß um die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, das als erwiesen angenommene, als "abgeben" beurteilte Verhalten ist daraus nicht ersichtlich. Erst die Begründung umschreibt dieses Verhalten dahingehend, daß der Besch am angegebenen Tatort zur angeführten Tatzeit "60 Ampullen Ukrain verkauft" habe. Infolge der aufgezeigten, nicht dem Gebot des § 44 a lit a VStG entsprechenden Fassung des Bescheidspruches, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100017.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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