RS Vwgh 1992/2/28 AW 92/05/0001

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung - Ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd

§ 30 Abs 2 VwGG kann nicht darin erblickt werden, daß die sofortige Entrichtung der Geldstrafe den Bf wesentlich schwerer treffen würde als das Zuwarten der Behörde, kann doch eine unbillige Härte nicht darin gesehen werden, daß die Behörde dem Gesetz entsprechend vorgeht.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992050001.A01

Im RIS seit

28.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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