RS Vwgh 1992/3/2 91/15/0122

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
ABGB §825;
AVG §10 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs2;

Rechtssatz

Hat eine abgabenpflichtige Miteigentumsgemeinschaft einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht - dessen Vollmacht in der Folge nicht widerrufen wird - und ist in der Vollmachtsurkunde, die der vom Zustellbevollmächtigten verschiedene steuerliche Vertreter, der die Berufung eingebracht hat vorlegte, der Passus über die Zustellbevollmächtigung gestrichen, so ist die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Berufungseinleitung zu Handen des ursprünglich bestellten Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Ab dieser Zustellung läuft dann die Beschwerdefrist.

(Hinweis E 11.4.1972, 774/71, VwSlg 4368 F/1972,

E 1.12.1966, 1.301/65, VwSlg 3537 F/1966, E 29.5.1959, 1.752/58, VwSlg 2027 F/1959, B 29.5.1969, 1081/67,

B 18.3.1959, 1938/58, VwSlg 1974 F/1959)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150122.X01

Im RIS seit

02.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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