RS Vwgh 1992/3/2 91/15/0091

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0075 1

Stammrechtssatz

Bei völligem Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen bzw einer Grundlage hiefür kann nicht davon gesprochen werden, daß der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden wäre (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150091.X01

Im RIS seit

02.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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