RS Vwgh 1992/3/2 91/15/0091

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Veröffentlicht am 02.03.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes, indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabepflichtigen anschließt, dann bewirkt eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides (Hinweis E 3.4.1984, 81/14/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150091.X03

Im RIS seit

02.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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