RS Vwgh 1992/3/3 88/14/0011

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 7/8/1992, S 587-588 ;

Rechtssatz

Wenn ein nicht dem Berufungssenat angehöriger, in Ausbildung befindlicher Finanzbeamter vertretungsweise zu Beginn der Verhandlung Bericht erstattet und bei der Beratung und Abstimmung anwesend bleibt, so entspricht diese Vorgangsweise nicht den Bestimmungen der BAO. An der Zusammensetzung der stimmführenden Mitglieder des Senates ist jedoch dadurch keine Änderung eingetreten, sodaß eine Einschränkung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140011.X04

Im RIS seit

03.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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