RS Vwgh 1992/3/3 91/14/0257

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0258 91/14/0259 91/14/0262 91/14/0261 91/14/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0978/76 B 20. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen Entscheidungen des Gerichtshofes ist weder ein weiteres Rechtsmittel noch ein sonstiger Rechtsbehelf zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140257.X01

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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