RS Vwgh 1992/3/4 92/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
GewO 1973 §361 Abs2;
GewO 1973 §89 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0132 E 23. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030002.X01

Im RIS seit

04.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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