RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/18 90/19/0175 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß eine bereits erfolgte Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr aufgeschoben werden kann - das Gesetz sieht nur die Aufschiebung, nicht aber (auch) die Anordnung der Rückgängigmachung eines Vollzuges vor - konnte der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht in dem von ihm bezeichneten Recht ( " bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes nicht abgeschoben zu werden " ) verletzt worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190380.X01

Im RIS seit

09.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten