RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0361

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1 lita;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
VStG §6;
VStG §9;

Rechtssatz

Dem gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ eines als Arbeitgeber fungierenden, in der Form einer Aktiengesellschaft geführten Bauunternehmens kann im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gem § 7 Abs 1 AZG iVm

§ 28 Abs 1 AZG nur dann das Vorliegen von Notstand iSd § 6 VStG oder einer Gefahr iSd § 20 Abs 1 lit a AZG zugebilligt werden, wenn es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm behauptete Gefahr (Risse im Bauwerk) zumutbarerweise auf andere Art als durch Begehung von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften abzuwehren (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190361.X03

Im RIS seit

09.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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