RS Vwgh 1992/3/10 91/07/0113

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß es sich bei einem Zusammenlegungsverfahren um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinne des § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung über die in einem derartigen Verfahren erhobene Berufung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070113.X01

Im RIS seit

10.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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