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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §9 Abs2;Rechtssatz
Dem Wesen einer Nachversteuerungsvorschrift, wie sie im § 9 Abs 2 EStG 1972 vorgesehen ist, entspricht es, jene Steuern, die durch Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung ermäßigt wurden, bei (nachträglichem) Wegfall der hiefür normierten Voraussetzungen (ihrer Art nach) wiederum in entsprechendem Ausmaß zu erhöhen. Dieser Intention würde es an sich schon widersprechen, für die Nachversteuerung einen begünstigten Steuersatz vorzusehen; unvereinbar mit ihr wäre jedoch eine Auslegung, nach der die erkennbar beabsichtigte Nachversteuerung einer Steuerermäßigung überhaupt nicht zum Tragen kommen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130021.X03Im RIS seit
11.07.2001