RS Vwgh 1992/3/11 90/13/0301

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
GmbHG §25 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0302 Besprechung in: ÖStZB 1992, 746;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0093 E 6. November 1991 VwSlg 6632 F/1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).

Schlagworte

Selbstkontrahieren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X03

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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