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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsfolge des § 42 AVG kann nur dann eintreten, soweit - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht (Hinweis E 27.5.1986, 86/05/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060029.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009