RS Vwgh 1992/3/13 89/17/0137

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs2;

Rechtssatz

Ohne Zurverfügungstellung des Stallgebäudes sowie von Grund und Boden werden bloß einige, nicht aber alle zur Teilbetriebsfortführung wesentlichen Betriebsmittel erworben. Damit fehlt es am Erwerb eines lebenden bzw lebensfähigen Betriebes (Teilbetriebes) und deshalb von vornherein an einem wesentlichen Merkmal dafür, den Erwerber solcher Betriebsmittel als "Betriebsnachfolger" iSd § 13 Abs 2 ViehWG 1983 anzusehen (Hinweis E 23.9.1988, 87/17/0190). Das Motiv, weswegen das Stallgebäude dem Erwerber nicht zur Verfügung gestellt wurde (hier: wegen Baufälligkeit), ändert an dieser Beurteilung nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170137.X01

Im RIS seit

13.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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