RS Vwgh 1992/3/13 87/17/0310

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs2;

Rechtssatz

Ob es zutrifft, daß aus einer beantragten geänderten Haltungsbewilligung eine Verminderung des Angebotes auf dem Markt zu erwarten ist, muß unter Anlegung eines objektiven Maßstabes und unter Zugrundelegung des Höchstausmaßes des bisher bewilligten und des nunmehr angestrebten Tierbestandes geprüft werden, weil anders die Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der begehrten Änderung der Haltungsbewilligung auf die Marktlage fehlen würde. In welchem Umfang von der Bewilligung in der Vergangenheit tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist für diese Beurteilung nicht rechtserheblich, zumal die volle Ausschöpfung einer Haltungsbewilligung jederzeit zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X03

Im RIS seit

13.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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