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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs2;Rechtssatz
Ob es zutrifft, daß aus einer beantragten geänderten Haltungsbewilligung eine Verminderung des Angebotes auf dem Markt zu erwarten ist, muß unter Anlegung eines objektiven Maßstabes und unter Zugrundelegung des Höchstausmaßes des bisher bewilligten und des nunmehr angestrebten Tierbestandes geprüft werden, weil anders die Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der begehrten Änderung der Haltungsbewilligung auf die Marktlage fehlen würde. In welchem Umfang von der Bewilligung in der Vergangenheit tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist für diese Beurteilung nicht rechtserheblich, zumal die volle Ausschöpfung einer Haltungsbewilligung jederzeit zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X03Im RIS seit
13.03.1992Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009