RS Vwgh 1992/3/16 91/10/0157

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Veröffentlicht am 16.03.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Wird das öffentliche Interesse iSd § 17 Abs 2 ForstG bejaht, so folgt daraus nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100157.X02

Im RIS seit

16.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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