RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0117

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §44 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es ist Sache des Zulassungsbesitzers, dafür Sorge zu tragen, daß vor der (auch erst nach Ablauf des gem § 44 Abs 1 lit b KFG gesetzten Frist) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Versicherungsbestätigung, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, bei der Kraftfahrbehörde einlangt, und er damit die Aufhebung der Zulassung durch die Behörde abwendet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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