RS Vwgh 1992/3/17 85/05/0133

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs2;
VerfGG 1953 §57 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Da angesichts der Einstellung des Verfahrens der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung, deren Überprüfung er beim Verfassungsgerichtshof beantragt hatte, nicht mehr anzuwenden hat, war der Antrag gemäß § 57 Abs 4 VfGG zurückzuziehen. Gemäß Art 139 Abs 2 B-VG ist nur ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auch nach Klaglosstellung der Partei fortzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1985050133.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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