RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0117

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §44 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für die Frage, welcher Zeitpunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen gem § 44 Abs 1 lit b KFG durch die Berufungsbehörde von Bedeutung ist, ist nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides von Belang. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers kommt eine Aufhebung der Zulassung gem § 44 Abs 1 lit b KFG nicht mehr in Betracht, wenn eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, da sonst keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufhebung der Zulassung gegeben wäre.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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