RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

BazillenausscheiderG;
LMG 1975;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Ein Nachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit dem Wortlaut "Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz. Ich, FG, bestelle in meiner Eigenschaft als Inhaber der Firma FG, Fleischerzeugung, Wursterzeugung und Selchwarenerzeugung, Herrn S zum verantwortlichen Beauftragen für die Belange des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie des Lebensmittelgesetzes für folgende Filialen: ... Herr S ist befugt, für oben erwähnte Bereiche die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Ich, S, stimme der obigen Bestimmung hiermit zu." vermag den Antragsteller in Bezug auf die ihm nach dem BazillenausscheiderG angelasteten Übertretung nicht gem § 9 Abs 3 VStG zu entlasten, da der sachliche Bereich, für den dem genannten Dienstnehmer Anordnungsbefugnis übertragen wurden, sich auf die Belange des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie des Lebensmittelgesetzes beschränkt. Das Bazillenausscheidergesetz ist keine Angelegenheit im Sinne der in der Bestellungsurkunde verwendeten Begriffe. Es gehört nicht zum Arbeitsrecht. Es handelt sich auch nicht um Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern (die ohnedies unter den Oberbegriff "Arbeitsrecht" fallen würden). Es bedarf auch keiner weiteren Erörterung, daß das Bazillenausscheidergesetz - ungeachtet eines zum Teil ähnlichen Gesetzeszweckes - nicht mit dem Lebensmittelgesetz identisch ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110001.X02

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten