RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0065

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 idF 1988/598;
ZDG 1986 §6;

Rechtssatz

§ 2 ZDG idF BGBl 598/1988 ist eine Verfassungsbestimmung. Zur Entscheidung über eine Beschwerde, in der die Verletzung einer durch diese Bestimmung verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, ist gem Art 133 Z 1 B-VG iVm Art 144 Abs 1 B-VG nicht der VwGH berufen. Läßt jedoch der übrige Beschwerdeinhalt erkennen, daß sich der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid (auch) in seinem Recht, nur unter den gesetzlichen Erfordernissen zum Wehrdienst einberufen zu werden, für verletzt erachtet, so ist die Beschwerde vom VwGH nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern einer Sachentscheidung zuzuführen, ohne daß zu prüfen ist, ob der angefochtene Bescheid überhaupt in das genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110065.X01

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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