RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §13 Abs2 lita;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Rechtssatz

Eine im Wald vorgesehene Gerätehütte widerspricht der Widmung Grünland-Landwirtschaft. Es ist daher zu prüfen, ob die Errichtung der Hütte des Bauwerbers und damit die hiefür erforderliche Bauplatzerklärung für eine entsprechende Nutzung der tatsächlich gegebenen Waldflächen notwendig ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0084). Ob die Gerätehütte für eine im Flächenwidmungsplan entsprechende Nutzung notwendig ist, ist nach objektiven Kriterien zu beantworten, wobei an eine solche Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist, soll doch einer Zersiedelung nicht Tür und Tor geöffnet werden (hier:

Notwendigkeit wegen guter Erreichbarkeit und geringer Größe - 0,32 ha - der Waldfläche verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050198.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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