Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0225 E 27. Oktober 1987 VwSlg 12569 A/1987 RS 2(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers besteht nur bei Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens. Bei Unterbleiben dieser Angabe ist der Antrag auf Bekanntgabe abzuweisen. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 47 Abs 2 KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110162.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010