RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0162

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0225 E 27. Oktober 1987 VwSlg 12569 A/1987 RS 2(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers besteht nur bei Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens. Bei Unterbleiben dieser Angabe ist der Antrag auf Bekanntgabe abzuweisen. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 47 Abs 2 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110162.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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