RS Vwgh 1992/3/18 89/14/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 696;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 2

Stammrechtssatz

Die Zahlung des Ausstattungsanspruches in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140213.X02

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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