RS Vwgh 1992/3/18 AW 92/09/0001

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem AuslBG - Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst; dem Beschwerdeführer kann auf diese Weise auch nicht nur vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid, mit welchem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis in einer Angelegenheit des AuslBG als verspätet zurückgewiesen worden ist, einem Vollzug gar nicht zugänglich ist und mit ihm keinem Dritten Rechte eingeräumt werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992090001.A01

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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