RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0077

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

72/03 Theologische Studienrichtungen
72/14 Hochschülerschaft

Norm

HSG 1973 §13 Abs4;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §11 Abs1;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;

Rechtssatz

Zeiten als Vertreter in der Lehrauftragskommission der Theologischen Fakultät und in der Interfakultären Pädagogikumskommission der Universität sind nicht als Behinderungszeiten iSd § 13 Abs 4 HSG zu werten, weil unter den Studentenvertretern iS dieser Bestimmung nur die in § 13 Abs 1 HSG zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120077.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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