RS Vwgh 1992/3/18 89/14/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §34;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 696;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch den VwGH nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549). Von einem ungenügend erhobenen Sachverhalt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde in einem auf die Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung abzielenden Verfahren ihre Entscheidung ausschließlich auf das Vorbringen des Abgabepflichtigen stützt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140213.X05

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten