RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0007

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DatenschutzV BMI 1987 §11 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs5;
DSG 1978 §11 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs1;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Antragsteller für den Nachweis der Identität iSd § 11 Abs 1 DSG und § 11 Abs 3 Datenschutzverordnung des BMI BGBl 1987/316 (also sowohl für die Identität des Antragsteller mit dem Betroffenen als auch für jene des Empfängers der Daten mit dem antragstellenden Betroffenen) stellt keine iSd § 1 Abs 5 DSG unzulässige Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 1 Abs 3 DSG dar. Gibt der Antragsteller sein Geburtsdatum nicht bekannt, kann in der Verweigerung der begehrten Auskunft keine Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der DSV erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120007.X02

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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