RS Vwgh 1992/3/19 91/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/04 91/18/0161 4

Stammrechtssatz

Ist ein Bescheid mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, so können diese auch durch den Versuch der Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, deshalb nicht behoben werden, weil es dem Bf mangels Kenntnis dieser Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, hiezu Stellung zu nehmen (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0250, E 24.1.1991, 89/06/0212)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090007.X05

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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