RS Vwgh 1992/3/24 89/08/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVGNov 41te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 3 (Hier ohne die letzten beide Sätze!)

Stammrechtssatz

Mit der Novellierung des § 113 Abs 1 ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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