RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0004

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1460;
ABGB §309;
ABGB §316;
ABGB §326;
ABGB §480;
ABGB §492;
ABGB §523;
AVG §56;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;

Rechtssatz

Wird über die Abweisung des von einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens gestellten Antrages auf Feststellung des Nichtbestehens eines Fahrtrechtes hinaus von der AgrBeh eine bescheidmäßige Feststellung über das Bestehen einer derartigen Dienstbarkeit getroffen, so handelt es sich auch hiebei um eine solche im Rahmen der konzentrierten Zuständigkeit nach § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979. Feststellungsbescheide dürfen nur erlassen werden, wenn sie das Gesetz selbst vorsieht. Dies ist in § 102 Abs 2 lit a OÖ FlVfLG 1979 (in Übereinstimmung mit dem FlVfGG) der Fall. Schon aus diesem Grund haftet der getroffenen Feststellung - die infolge Bejahung einer Dienstbarkeit auch deren Konkretisierung erforderte - keine Rechtswidrigkeit an, weil die andere Partei mit konkretem Vorbringen das Eigentumsfreiheitsbegehren bestritt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070004.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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