RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0004

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Kein Ersatz von Stempelübergebühren und Portokosten zugunsten der mitbeteiligten Partei.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070004.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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