RS Vwgh 1992/3/24 88/05/0061

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Auftrag auf Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid, bei dessen Erlassung die Regeln des AVG uneingeschränkt gelten (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035). Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 4 Abs 2 VVG ist eine rechtskräftige Verpflichtung des Adressaten des Kostenauftrages zu einer Naturalleistung. Für die Kostenvorschreibung gilt das im § 2 Abs 1 normierte Schonungsprinzip.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050061.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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