Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ein Auftrag auf Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid, bei dessen Erlassung die Regeln des AVG uneingeschränkt gelten (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035). Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 4 Abs 2 VVG ist eine rechtskräftige Verpflichtung des Adressaten des Kostenauftrages zu einer Naturalleistung. Für die Kostenvorschreibung gilt das im § 2 Abs 1 normierte Schonungsprinzip.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050061.X01Im RIS seit
11.07.2001