RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
GSGG §1;
GSGG §11;
GSGG §9;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §14;

Rechtssatz

Haben zwei Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft die Aufhebung der Bringungsrechte nach § 11 Abs 1 Tir GSLG, darunter auch eines zugunsten des Grundstücks eines dritten Mitgliedes eingeräumten Bringungsrechtes beantragt und hat das letztgenannte Mitglied während des von ihm gegen den der Aufhebung stattgebenden Bescheid angestrengten Berufungsverfahrens - unter Bezugnahme auf dieses - an die Agrarbehörde erster Instanz einen Antrag auf Abänderung des eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes dahin gestellt, daß die Gewichtsbeschränkung angehoben werde, mit der Begründung, daß nach wie vor auf seinem Grundstück ein Bringungsbedarf bestehe und die Bringung nun dem Holztransport dienen solle, so hat dieses Mitglied damit selbst das Verlangen geäußert, "das Bringungsrecht" unter Bedachtnahme auf die auch insoweit, als nur eine forstliche Bringung benötigt werde, geänderten Verhältnisse abzuändern; dies gestützt auf die näher begründete Behauptung, daß von seiner Seite der Bedarf betreffend "ein Bringungsrecht" nicht dauernd weggefallen sei. An die vom letztgenannten Mitglied gegebene Kennzeichnung des gewünschten Bringungsrechtes (Seilweg auf bisheriger Trasse mit erhöhter Gewichtsbeschränkung) ist die Agrarbehörde nicht gebunden; im Falle der Bejahung eines Bedarfes im Sinne des Tir GSLG sind Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten unter Bedachtnahme auf die §1 Tir GSLG stets von Amts wegen festzusetzen. Der Antrag des letztgenannten Mitgliedes bewirkt jedoch, daß über den Antrag der erstgenannten Mitglieder nicht mehr allein abgesprochen werden darf, weil dasselbe Bringungsverhältnis betreffende Anträge gemäß § 11 Abs 1 Tir GSLG nicht gesondert, sondern gemeinsam zu beurteilen sind, was bei dem gegebenen Stand des Verfahrens nicht durch die belangte Behörde geschehen kann, weil über den Antrag des letztgenannten Mitgliedes noch nicht in erster Instanz entschieden worden, jener also nicht Sache des Berufungsverfahrens ist. Unter diesen Umständen ist die Berufungsbehörde gehalten, die erstinstanzliche Entscheidung, soweit mit ihr auch über das Bringungsrecht des letztgenannten Mitgliedes entschieden wurde, aufzuheben, worauf die Agrarbehörde erster Instanz über beide Anträge (jenen der erstgenannten Mitglieder, soweit er das Grundstück des letztgenannten Mitgliedes betrifft und jenen des letztgenannten Mitgliedes selbst) gemeinsam zu befinden hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070036.X03

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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