RS Vwgh 1992/3/24 88/07/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §11 Abs7 lite;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §24 Abs1 idF 6650-2;

Rechtssatz

Nur dann, wenn die im Antrag einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens auf Entschädigung für den Verlust des Rechtes, einen Brunnen zu benützen, angeschnittene Frage (Fehlens eines Brunnes zur Bewässerung) für ihre (gesamte) Abfindung als von rechtserheblicher Bedeutung angesehen wird, ist hierüber (auch noch) im Rahmen einer Berufung der Partei gegen den Zusammenlegungsplan zu entscheiden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070091.X01

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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