RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §9;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs4;

Rechtssatz

Wenn ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einer Bringungsgemeinschaft, d.h. mindestens drei verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke nach § 14 Abs 1 Tir GSLG, gemeinsam eingeräumt ist, fehlt es dem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft soweit es sich im Falle des Vorliegens eines Bescheides, mit dem die eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben und die Bringungsgemeinschaft aufgelöst wird, gegen diese Auflösung wendet, an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit. Eine Verletzung von Rechten des Mitglieds kommt nur in bezug auf sein berechtigtes Grundstück in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070036.X01

Im RIS seit

24.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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