RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0323

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GmbHG §18 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §118 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §2 Abs1 Z15;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das SchiffahrtsG 1990, BGBl 87/1989, enthält keine Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die GewO 1973, die im § 370 Abs 2 eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers statuiert, ist auf den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 15 SchiffahrtsG 1990). Für die Einhaltung der Bestimmungen des SchiffahrtsG 1990 ist bei einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene (§ 18 Abs 1 GmbHG) verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030323.X01

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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