RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0105

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §23 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106

Rechtssatz

Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, so muß auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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