RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0038

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Begibt sich das Opfer eines Auffahrunfalles wegen (vermutlich unfallbedingter) relativ starker Schmerzen im Nackenbereich in ein Krankenhaus zur Untersuchung, so muß damit gerechnet werden, daß bei dieser Person eine erhebliche Verletzung iSd § 5 Abs 6 StVO vorliegt. Der Verantwortung des Verursachers des Verkehrsunfalles, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme vorgelegen seien, bleibt in diesem Fall der Erfolg versagt (Hinweis E 14.5.1991, 90/11/0210).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020038.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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