TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 B31/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VO BGBl II 375/2002 der Bundesministerin für Bildung. Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent (WahlV) §5, §7

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer von mehreren Wahlwerberinnen gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages im Zuge einer Wiederholungswahl in den Gründungskonvent einer Universität mangels Legitimation; Parteistellung nur für die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Rektor der Universität Linz schrieb am 20. November 2002 im Mitteilungsblatt der Universität, Nr. 48, für den 4. Dezember 2002 die "Wiederholungswahl der Personengruppe der UniversitätsdozentInnen sowie der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb der Johannes Kepler Universität Linz in den Gründungskonvent" aus.

1.2. Für diese Wahl brachte der Beschwerdeführer am 26. November 2002 einen Wahlvorschlag gemäß §7 Abs1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent, BGBl. II 2002/375, (im Folgenden: WahlV) ein. Der Wahlvorschlag enthielt vier Wahlwerberinnen und Wahlwerber, darunter den Beschwerdeführer; dieser war auch als Zustellungsbevollmächtigter des Wahlvorschlages benannt.

1.3. Dieser Wahlvorschlag wurde mit - an den Beschwerdeführer "als Zustellungsbevollmächtigten" adressiertem - Bescheid der Wahlkommission der Personengruppe der UniversitätsdozentInnen und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Linz (im Folgenden: Wahlkommission) vom 29. November 2002 gemäß §§3, 6 und 7 WahlV sowie §§122 Abs2 Z6 und 9, 120 Abs7 Z2, 94 Abs2 Z2, 95 und 100 Abs1 Universitätsgesetz 2002 nicht zugelassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwei der vier auf dem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber, darunter der Beschwerdeführer, seien als Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in Ausbildung nicht zum Gründungskonvent wählbar und daher zu Folge §7 Abs3 letzter Satz WahlV aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Dem im Hinblick darauf kraft §7 Abs4 WahlV ergangenen Auftrag der Wahlkommission vom 27. November 2002 zur Ergänzung des Wahlvorschlages auf die zu Folge Abs1 dritter Satz leg. cit. erforderliche Mindestanzahl von vier Wahlwerberinnen und Wahlwerber sei der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen; vielmehr habe er den ursprünglichen Wahlvorschlag ausdrücklich aufrechterhalten.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) wegen Anwendung für verfassungswidrig gehaltener Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise aber die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach (vgl. VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10.627/1985, 13.163/1992, 16.013/2000 uam.), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG zwingend voraus, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen konnte: Das ist dann der Fall, wenn der normative Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte. Demgemäß kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, nur bei (physischen oder juristischen) Personen bestehen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zukam (s. VfSlg. 13.163/1992 mwH).

2.2. Diese Voraussetzung trifft hier auf den Beschwerdeführer selbst nicht zu. Parteistellung im administrativen Wahlverfahren kommt nämlich nur der wahlwerbenden Gruppe, das ist die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten, zu. Dazu genügt es auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß §7 Abs1 und 4 iVm §5 Z5 WahlV sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern, auch nicht gegenüber dem Wahlberechtigten, der den Wahlvorschlag eingebracht hat. Angesichts dessen wurde der bekämpfte Bescheid der Wahlkommission (rechtsrichtig) an den Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigten des in Rede stehenden Wahlvorschlages adressiert (vgl. zB VfSlg. 13.163/1992).

Die Beschwerde war darum allein schon wegen der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde im eigenen Namen zurückzuweisen.

2.3. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfGH 25.2.1983 B439/82).

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B31.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03B00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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