RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0041

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
GewO 1973 §38 Abs2;
HGB §17;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Scheint als Zulassungsbesitzer die Firma, also der Name auf, unter dem der Besch als Kaufmann auftritt, ist Träger der daraus resultierenden Rechte und Pflichten iSd § 103 Abs 1 iVm § 36 lit e KFG derjenige, der unter dieser Firma das Gewerbe betreibt. Die auf § 9 VStG abstellende Formulierung kann nur zum Tragen kommen, wenn gegen einen Beschuldigten als Organ einer juristischen Peson vorgegangen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zulassungsbesitzer selbst Beschuldigter ist. Die rechtswidrige Bezeichnung des Beschuldigten ist aber rechtlich unerheblich, wenn in Wahrheit nicht zweifelhaft sein kann, daß er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen wird. Die in Rede stehende Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides stellt sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar. Sie ist vielmehr offenkundig unrichtig und ins Leere gehend.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020041.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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