RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0105

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs4 litb;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0106

Rechtssatz

Die Verantwortung des gem § 97 Abs 4 iVm § 99 Abs 4 lit i StVO Besch, er habe der Anweisung des Meldungslegers, den Pkw von seinem Abstellplatz in zweiter Spur auf einen in der Nähe befindlichen freien Parkplatz zu lenken, deshalb nicht Folge leisten können, weil er vor Wiederinbetriebnahme seines Pkws die Reparatur seiner während der Fahrt zur Bruche gegangenen Brille habe abwarten müssen, geht dann ins Leere, wenn es ihm unter Verwendung einer - nach seinen eigenen Angaben im Fahrzeug mitgeführten - Reservebrille möglich gewesen wäre, die Anweisung des Meldungslegers ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen zu befolgen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020105.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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