RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/17 89/03/0311 1

Stammrechtssatz

Die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen (hier an Fußgänger, beteiligt an Verkehrsunfall, nur er wurde verletzt), beinhaltet - ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) - keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020150.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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