RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §102 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Rechtssatz

Dient ein Einbiegemanöver, das derart durchgeführt wird, daß es zum Quietschen der Reifen kommt, nur dem Zweck, daß der Lenker einer Anhaltung entgeht, so kann keine Rede davon sein, daß das Kfz in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es nicht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X16

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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